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Informationen für den Arbeitgeber

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ist zwischen einem beherrschenden GGF und einem nicht beherrschendem GGF zu unterscheiden. Von einer beherrschenden Stellung kann ausgegangen werden, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn er über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügt.

Der nicht beherrschende GGF wird aus Sicht der Unterstützungskasse wie ein Arbeitnehmer behandelt.

Für den beherrschenden GGF gelten für die steuerliche Anerkennung einer Zusage über die Unterstützungskasse grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage. Demnach sind Kriterien wie bspw. Probezeit, Erdienbarkeit und Angemessenheit einzuhalten.

Da ein beherrschender GGF nicht unter das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fällt, besteht kein gesetzlicher Insolvenzschutz. Dies kann über eine vertragliche Sicherung der Versorgungszusage durchgeführt werden. In diesem Fall wird die Rückdeckungsversicherung der Unterstützungskasse an den beherrschenden GGF verpfändet.

Damit die Unterstützungskassenzusage zivilrechtlich wirksam wird, muss ein Gesellschafterbeschluss erteilt werden.

Für den beherrschenden GGF stehen zwei Leistungspläne zur Verfügung. Diese unterscheiden sich in der Finanzierungsart.

Ferner steht ein Muster-Gesellschafterbeschluss im Dokumentencenter zur Verfügung.

Wird ein Arbeitgeber/Trägerunternehmen liquidiert, so muss zunächst eine Lösung für die bestehenden Versorgungszusagen gefunden werden. In der Regel ist dies eine sog. Liquidationsversicherung. Die Versorgung wird dann über die Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V. (BÜKA) vollständig beendet und auf ein externes Lebensversicherungsunternehmen übertragen. Der Arbeitgeber sollte die BÜKA rechtzeitig über eine geplante Liquidation informieren. Ohne eine derartige Lösung darf die Liquidation nicht durchgeführt werden bzw. bleibt die Versorgungszusage gegenüber den Mitarbeitern bestehen.

Ist über das Vermögen eines Trägerunternehmens der BÜKA das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist dies der BÜKA unverzüglich mitzuteilen.

Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften sowie laufende Versorgungsleistungen für alle Arbeitnehmer, die unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fallen, durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert.

Seit dem 1. Januar 2018 besteht bei Insolvenz des Trägerunternehmens für den Versorgungsanwärter gem. § 8 Absatz 3 BetrAVG ein Wahlrecht. Statt die Sicherung über den PSVaG durchführen zu lassen, darf der Versorgungsanwärter die Rückdeckungsversicherung übernehmen und diese privat mit Eigenbeiträgen fortführen. Die Übertragung erfolgt steuerfrei gemäß § 3 Nr. 65 EStG (analog zur Direktversicherung). Der Versorgungsanwärter erhält zu diesem Wahlrecht eine Information vom PSVaG.

Für Mitarbeiter, die nicht unter den Schutz des BetrAVG fallen (beispielsweise beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer), können zur Sicherstellung des Insolvenzschutzes gesonderte Regelungen getroffen werden, z. B. durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsanwärter.

Zusagen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, können jederzeit zum Ende des Monats beitragsfrei gestellt werden. Einen Antrag auf Beitragsfreistellung finden Sie hier. Der Arbeitgeber erhält von der Pensus Pensionsmanagement GmbH einen Nachtrag, der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu unterschreiben ist.

Zusagen, die arbeitgeberfinanziert sind, können nur aus wichtigem Grund, z. B. Krankheit, Elternzeit, schwere finanzielle Not des Arbeitgebers beitragsfrei gestellt werden.

Eine Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich.

Ist der Arbeitnehmer ausgeschieden, ist eine Abfindung und Auszahlung des Rückkaufswertes bis zur Abfindungsgrenze nach § 3 BetrAVG möglich. Im Jahr 2024 beträgt diese 35,35 EUR (West) bzw. 34,65 EUR (Ost). Ist die Abfindungsgrenze überschritten, führt eine Kündigung zur Beitragsfreistellung der Versorgung.

Im laufenden Beschäftigungsverhältnis ist eine Abfindung nicht möglich. Die Versorgung wird bei Kündigung dann immer beitragsfrei gestellt.

Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, informieren Sie bitte zeitnah die Pensus Pensionsmanagement GmbH darüber. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber
    Sollte der Arbeitnehmer einen neuen AG haben, ist die Fortführung über den neuen AG möglich (siehe: Was passiert bei einem Arbeitgeber-Wechsel?).
  • Abfindung der Versorgung
    Liegt die beitragsfreie Rente innerhalb der Grenzen des § 3 BetrAVG, ist eine Abfindung der Versorgung möglich. Im Jahr 2024 beträgt de Abfindungsgrenze 35,35 EUR (West) bzw. 34,65 EUR (Ost). Der Rückkaufswert unterliegt in voller Höhe der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
  • Beitragsfreistellung
    Ist weder eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber, noch eine Abfindung möglich, bleibt die Versorgung beim alten Arbeitgeber beitragsfrei bestehen. Eine private Fortführung der Versorgung durch den Arbeitnehmer ist nicht möglich.

Ein neuer Arbeitgeber kann die Versorgung übernehmen. Dafür wird er Mitglied in der Unterstützungskasse und somit neues Trägerunternehmen. Der neue und der bisherige Arbeitgeber müssen der Übertragung zustimmen. Die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie von der Pensus Pensionsmanagement GmbH.

Beiträge

Beiträge an eine Unterstützungskassenversorgung stellen beim Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlichen Zufluss dar und sind deshalb in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Beim Arbeitgeber stellen die Zuwendungen an die Unterstützungskasse Betriebsausgaben dar.

Arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei, Beiträge durch Entgeltumwandlung sind bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei.

Leistungen

Leistungen aus Unterstützungskassenversorgungen, die dem Arbeitgeber (also dem Trägerunternehmen) zufließen, sind Betriebseinnahmen. Diese Leistungen werden allerdings an den Begünstigten oder seine Hinterbliebenen ausgezahlt und stellen insoweit Betriebsausgaben dar. Es handelt sich daher insoweit um einen durchlaufenden Posten.

Auf Leistungen aus einer Unterstützungskassenzusage sind für gesetzlich Krankenversicherte Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe durch den ehem. Arbeitnehmer zu zahlen. Bei Kapitalleistungen gilt 1/120 des Kapitalbetrags für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme.

Grundsätzlich gilt das Gebot der gleichbleibenden oder steigenden laufenden Beitragszahlung.

Eine Erhöhung des Beitrags ist möglich. Bitte wenden Sie sich an Ihren persönlichen Vermittler oder an die Pensus Pensionsmanagement GmbH. Sie erreichen die Kollegen unter:

E-Mail: ukasse@pensus.de
Telefon: 0551 701537-30 / 0551 701537-32

Eine Beitragsreduzierung ist bei Zusagen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, jederzeit zum Ende des Monats möglich. Bitte setzen Sie sich hierfür mit der Pensus Pensionsmanagement GmbH in Verbindung. Der Arbeitgeber erhält von der Pensus Pensionsmanagement GmbH einen Nachtrag, der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu unterschreiben ist.

Eine Beitragsreduzierung ist bei Zusagen, die arbeitgeberfinanziert sind, nur aus wichtigem Grund, z. B. Krankheit oder Elternzeit möglich. Bitte setzen Sie sich hierfür mit der Pensus Pensionsmanagement GmbH in Verbindung.

Der Arbeitgeber wird ca. 6-8 Wochen vor dem jeweils vereinbarten Ablauftermin von der Pensus Pensionsmanagement GmbH über den Ablauf informiert. Es werden die für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen beim Arbeitgeber angefordert.

Die BÜKA übernimmt den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung für die Trägerunternehmen. Dazu gehört u. a. die jährliche Erstellung der Leistungsausweise sowie der Testate, die als Bemessungsgrundlage für den PSVaG dienen. Für diese Leistungen erhebt die BÜKA eine jährliche Verwaltungsgebühr. Diese Gebühr dient ausschließlich der Kostendeckung, da die BÜKA satzungsgemäß keine Gewinnerzielung verfolgen darf. Diese Gebühr ist vom Trägerunternehmen als Betriebsausgabe absetzbar. Die Höhe der Gebühren können Sie der Honorartabelle entnehmen.

Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, bleibt die Versorgung häufig beitragsfrei beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Daher fallen weiterhin Verwaltungsaufwände an, die durch das Honorar abgedeckt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Versorgung für einen Arbeitnehmer abgelaufen ist und er sich für die Zahlung einer lebenslangen Rente entscheidet. Auch dann ist der Verwaltungshonorar so lange weiterzuzahlen, wie die Unterstützungskasse Leistungen für diesen Arbeitnehmer erbringt.

Solange eine Versorgungszusage besteht, ist der Arbeitgeber Mitglied in der Unterstützungskasse und es fallen weiterhin Verwaltungsaufwände an, die durch das Honorar abgedeckt werden. Die Honorarzahlung entfällt, sobald keine Versorgungszusage mehr besteht. Dies ist der Fall, wenn

  • der letzte begünstigte Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und der neue Arbeitgeber die Versorgungszusage übernommen hat oder
  • sich der letzte begünstigte Arbeitnehmer bei Ablauf der Versorgung für die Kapitalabfindung entschieden hat.
  • Die letzte laufende Rente entfallen ist

Für den Fall des Todes des Arbeitnehmers sind in der Versorgung Hinterbliebenen Leistungen vorgesehen. Die konkreten Leistungen kann der Arbeitnehmer seinem individuellen Leistungsplan entnehmen.

Ansprechpartner für die Änderung von Versorgungen ist die Pensus Pensionsmanagement GmbH. Sie ist erreichbar unter:

Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V.
c/o Pensus Pensionsmanagement GmbH
Unterstützungskassenverwaltung
Gothaer Platz 10
37083 Göttingen

Tel.: 0551 701537-30 / 0551 701537-32
E-Mail: ukasse@pensus.de

Ansprechpartner für Fragen zu bestehenden Versorgungen ist die Pensus Pensionsmanagement GmbH. Sie ist erreichbar unter:

Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V.
c/o Pensus Pensionsmanagement GmbH
Unterstützungskassenverwaltung
Gothaer Platz 10
37083 Göttingen

Tel.: 0551 701537-30 / 0551 701537-32
E-Mail: ukasse@pensus.de

Das Kurztestat wird automatisch nach Begleichung des Verwaltungshonorars an das Trägerunternehmen gesendet. In der Regel erfolgt das spätestens im August.

Sollten weitere Fragen zum Kurztestat bestehen, ist die Pensus Pensionsmanagement GmbH der richtige Ansprechpartner. Sie ist erreichbar unter:

Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V.
c/o Pensus Pensionsmanagement GmbH
Unterstützungskassenverwaltung
Gothaer Platz 10
37083 Göttingen

Tel.: 0551 701537-30 / 0551 701537-32
E-Mail: ukasse@pensus.de

In der Konstellation der Unterstützungskasse tritt der Arbeitgeber nicht als Versicherungsnehmer, sondern als Trägerunternehmen auf. Versicherungsnehmer und Empfänger des Versicherungsscheins der Rückdeckungsversicherung ist die Unterstützungskasse. Für den Arbeitgeber sind der Leistungsplan inkl. der Leistungsbeschreibung die maßgeblichen Unterlagen für die Versorgungszusage.

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