Informationen für den Arbeitnehmer

Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften sowie laufende Versorgungsleistungen für alle Arbeitnehmer, die unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fallen, durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert.

Seit dem 1. Januar 2018 besteht bei Insolvenz des Trägerunternehmens für den Versorgungsanwärter gem. § 8 Absatz 3 BetrAVG ein Wahlrecht. Statt die Sicherung über den PSVaG durchführen zu lassen, darf der Versorgungsanwärter die Rückdeckungsversicherung übernehmen und diese privat mit Eigenbeiträgen fortführen. Die Übertragung erfolgt steuerfrei gemäß § 3 Nr. 65 EStG (analog zur Direktversicherung). Der Versorgungsanwärter erhält zu diesem Wahlrecht eine Information vom PSVaG.

Für Mitarbeiter, die nicht unter den Schutz des BetrAVG fallen (beispielsweise beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer), können zur Sicherstellung des Insolvenzschutzes gesonderte Regelungen getroffen werden, z. B. durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsanwärter.

Zusagen, die Sie selbst durch Entgeltumwandlung finanzieren, können jederzeit zum Ende des Monats beitragsfrei gestellt werden. Einen Antrag auf Beitragsfreistellung finden Sie hier. Der Arbeitgeber erhält von der Pensus Pensionsmanagement GmbH einen Nachtrag, der vom Arbeitgeber und von Ihnen zu unterschreiben ist.

Zusagen, die arbeitgeberfinanziert sind, können nur aus wichtigem Grund, z. B. Krankheit, Elternzeit, schwere finanzielle Not des Arbeitgebers beitragsfrei gestellt werden.

Eine Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich.

Ist der Arbeitnehmer ausgeschieden, ist eine Abfindung und Auszahlung des Rückkaufswertes bis zur Abfindungsgrenze nach § 3 BetrAVG möglich. Im Jahr 2024 beträgt diese 35,35 EUR (West) bzw. 34,65 EUR (Ost). Ist die Abfindungsgrenze überschritten, führt eine Kündigung zur Beitragsfreistellung der Versorgung.

Im laufenden Beschäftigungsverhältnis ist eine Abfindung nicht möglich. Die Versorgung wird bei Kündigung dann immer beitragsfrei gestellt.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber endet, informieren Sie bitte zeitnah die Pensus Pensionsmanagement GmbH darüber. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber
    Sofern Sie schon einen neuen AG haben, ist die Fortführung über diesen möglich (Siehe: Was passiert bei einem Arbeitgeber-Wechsel?).
  • Abfindung der Versorgung
    Liegt die beitragsfreie Rente innerhalb der Grenzen des § 3 BetrAVG, ist eine Abfindung der Versorgung möglich. Im Jahr 2024 beträgt die Abfindungsgrenze 35,35 EUR (West) bzw. 34,65 EUR (Ost). Der Rückkaufswert unterliegt in voller Höhe der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
  • Beitragsfreistellung
    Ist weder eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber, noch eine Abfindung möglich, bleibt die Versorgung beim alten Arbeitgeber beitragsfrei bestehen. Eine private Fortführung der Versorgung durch Sie ist nicht möglich.

Ein neuer Arbeitgeber kann die Versorgung übernehmen. Dafür wird er Mitglied in der Unterstützungskasse und somit neues Trägerunternehmen. Der neue und der bisherige Arbeitgeber müssen der Übertragung zustimmen. Die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie von der Pensus Pensionsmanagement GmbH.

Beiträge

Beiträge an eine Unterstützungskassenversorgung stellen beim Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlichen Zufluss dar und sind deshalb in unbegrenzter Höhe steuerfrei.

Arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei, Beiträge durch Entgeltumwandlung sind bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei.

Leistungen

Leistungen aus einer Unterstützungskassenzusage unterliegen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung durch den Arbeitnehmer. Es handelt sich um nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beim Arbeitnehmer werden diese Einkünfte mit seinem individuellen Steuersatz versteuert.

Kommt eine Kapitalabfindung zur Auszahlung kann die sog. Fünftelungsregelung nach § 34 EStG angewendet werden. Dadurch wird eine Minderung der Steuerprogression erreicht.

Auf Leistungen aus einer Unterstützungskassenzusage sind für gesetzlich Krankenversicherte Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe durch den ehem. Arbeitnehmer zu zahlen. Bei Kapitalleistungen gilt 1/120 des Kapitalbetrags für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme.

Grundsätzlich gilt das Gebot der gleichbleibenden oder steigenden laufenden Beitragszahlung.

Eine Erhöhung des Beitrags ist möglich. Bitte wenden Sie sich an Ihren persönlichen Vermittler oder an die Pensus Pensionsmanagement GmbH. Sie erreichen sie unter:

E-Mail: ukasse@pensus.de
Telefon: 0551 701537-30 / 0551 701537-32

Eine Beitragsreduzierung ist bei Zusagen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, jederzeit zum Ende des Monats möglich. Bitte setzen Sie sich hierfür mit der Pensus Pensionsmanagement GmbH in Verbindung. Der Arbeitgeber erhält von der Pensus Pensionsmanagement GmbH einen Nachtrag, der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu unterschreiben ist.

Eine Beitragsreduzierung ist bei Zusagen, die arbeitgeberfinanziert sind, nur aus wichtigem Grund, z. B. Krankheit oder Elternzeit möglich. Bitte setzen Sie sich hierfür mit der Pensus Pensionsmanagement GmbH in Verbindung.

Ihr Arbeitgeber wird ca. 6-8 Wochen vor dem jeweils vereinbarten Ablauftermin von der Pensus Pensionsmanagement GmbH über den Ablauf informiert. Es werden die für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen beim Arbeitgeber angefordert.

Für den Fall des Todes des Arbeitnehmers sind in der Versorgung Hinterbliebenen Leistungen vorgesehen. Die konkreten Leistungen können Sie Ihrem individuellen Leistungsplan entnehmen.

Die Leistungen werden in Ihrem Todesfall an die berechtigten Hinterbliebenen in nachstehender Rangfolge gezahlt:

  1. überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
  2. in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebensgefährte
  3. Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht; max. bis zum 25. Lebensjahr
  4. sonstiger namentlich benannte Angehöriger

Sind im Todesfall keine berechtigten Hinterbliebenen vorhanden, wird ein Sterbegeld in Höhe von derzeit maximal 7.669 EUR an die Erben ausgezahlt.

Änderungen an Ihrer Versorgung sollten in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber erfolgen. Darüber hinaus ist Ansprechpartner für die Änderung von Versorgungen die Pensus Pensionsmanagement GmbH. Sie ist erreichbar unter:

Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V.
c/o Pensus Pensionsmanagement GmbH
Unterstützungskassenverwaltung
Gothaer Platz 10
37083 Göttingen

Tel.: 0551 701537-30 / 0551 701537-32
E-Mail: ukasse@pensus.de

Ansprechpartner für Fragen zu bestehenden Versorgungen ist die Pensus Pensionsmanagement GmbH.

Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V.
c/o Pensus Pensionsmanagement GmbH
Unterstützungskassenverwaltung
Gothaer Platz 10
37083 Göttingen

Tel.: 0551 701537-30 / 0551 701537-32
E-Mail: ukasse@pensus.de

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